Vereinsstatuten
von HAPPYFLIGHT
Name, Sitz und Zweck des Vereines
Artikel 1
Unter
dem Namen Happyflight (nachfolgend "der Verein" genannt) besteht ein
Verein, im Sinne von Art. 60ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), mit
Sitz in Kloten.
Der Verein
verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
Der
Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Artikel 2
Der Verein hat folgende Ziele
- Vermittlung
von Rundflügen und Taxiflügen in der Schweiz und in Europa an die
Mitglieder des Vereines. Die Flüge werden von den Piloten (Aktivmitglieder)
als private Flüge gegen Entgeld durchgeführt, wobei das Entgeld nur die
Flugzeugkosten, Treibstoff, Landegebühren und Spesen beinhaltet. Die Flüge
werden von den Piloten auf eigene Verantwortung durchgeführt.
- Durch
das Internetportal die Luftfahrt wieder zu beleben und Personen auf unseren
Verein aufmerksam machen.
- Vereinfachung
der Kontaktaufnahme hauptsächlich auf dem elektronischen Wege, aber auch
per Telefon.
Artikel 3
Zu Informationszwecken betreibt der Verein eine Homepage
unter der Domain www.happyflight.ch. Jedes Vorstandsmitglied und jeder aktive
Pilot des Vereines erhält zur vereinfachten Information eine Emailadresse von
happyflight.ch
Mittel
Artikel 4
Die finanziellen Mittel des Vereines bestehen aus
- Mitgliederbeiträgen
- Spenden
- Erträgen aus anderen Aktivitäten
Artikel 5
Der Verein besteht aus
- Vorstand
- Aktivmitglieder
- Passivmitglieder
- Gönner
- Ehrenmitglieder
Artikel 6
Die Organe des Vereins sind
- Vorstand
- Generalversammlung
aller Mitglieder
Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Sie haben
lediglich teilweise Anspruch auf Entschädigung von Spesen.
Spesenentschädigungen die über dem Budget liegen müssen vom Vorstand bewilligt
werden.
Die Generalversammlung
Artikel 7
Die Generalversammlung bildet die oberste Instanz des
Vereins. Sie wird vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung vom
Vizepräsidenten oder einem Vorstandsmitglied geleitet.
Artikel 8
Die ordentliche Generalversammlung hat alljährlich bis
spätestens Ende Juli stattzufinden. Ausserordentliche Generalversammlungen
können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Anträge von Mitgliedern zu
Handen der Generalversammlung müssen bis spätestens 30 Tage vor der
Generalversammlung schriftlich beim Präsidenten eingereicht werden.
Artikel 9
Folgende Kompetenzen und Zuständigkeiten sind
ausschliesslich der Generalversammlung vorbehalten
- Statutenänderungen
- Genehmigung
der Jahresrechnung
- Wahl
des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Vorstandes (alle vier Jahre)
- Festlegung
der Jahresbeiträge
- Ausschluss
von Mitgliedern
- Entlastung
des Vorstandes und der übrigen Organe des Vereins
Artikel 10
Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Jedes
Aktivmitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Eine stellvertretende
Stimmabgabe ist nicht möglich
Passivmitglieder und Gönner haben kein Stimmrecht
Artikel 11
Der Vorstand verfolgt aktiv die in den Statuten
festgelegten Ziele des Vereins. Er führt die Geschäfte und informiert alle
Mitglieder über wichtige Entscheide und Beschlüsse. Die Informationen erfolgen
wenn möglich auf dem elektronischen Wege
Artikel 12
Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal sieben
Mitglieder. Er wird von der Generalversammlung für die Dauer von vier Jahren
gewählt.
Jedes Mitglied des Vorstandes hat jederzeit das Recht,
von seinem Amt zurückzutreten. Der Rücktritt muss zwei Monate im Voraus
gemeldet werden und kann nur auf Ende des Monats erfolgen. Es ist gleichzeitig
die Pflicht des Vorstandes, rechtzeitig eine Versammlung zur Wahl eines neuen Vorstandmitglieds
einzuberufen und dafür zu sorgen, dass die neuen Vorstandsmitglieder
rechtzeitig und ordentlich in ihr Amt und die laufenden Geschäfte
eingeführt werden.
Der Vorstand
Artikel 13
Der Vorstand entscheidet in eigener Kompetenz und nach
eigenem Interesse über Ausgaben. Dies gilt aber nur soweit die Ausgaben durch
das Vereinsvermögen gedeckt sind.
Artikel 14
Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereines. Er
entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung
vorbehalten sind und hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Führung
der laufenden Geschäfte und Organisation des Vereines
- Verwaltung
der finanziellen Mittel, Erstellung eines Budgets
- Vorbereitung
der Generalversammlung und Vollzug der Beschlüsse
- Erstellen
des Jahresberichts
- Wahl
der Piloten (Aktivmitglieder)
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr
der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit im Vorstand liegt der
Stichentscheid beim Präsidenten oder bei dessen Abwesenheit beim Vorsitzenden.
Zirkularbeschlüsse erfordern die Zustimmung aller Vorstandsmitglieder.
Der Präsident
Artikel 15
Der Präsident ist zuständig für alle neu eingehenden
Geschäfte und Kontakte und delegiert diese nach Prüfung an Vorstandsmitglieder.
Der Zweck all seiner Bemühungen soll immer die
bestmögliche Wahrnehmung und Umsetzung der in den Statuten festgelegten Ziele
des Vereins sein.
Der Präsident stellt sicher, dass keine Eigen- oder
Partikulärinteressen von einzelnen Vereins- oder Vorstandsmitglieder oder
Minderheitsgruppierungen derselben verfolgt werden.
Der Präsident kann nach eigenem Ermessen einzelne oder
mehrere oben genannte Aufgaben und Kompetenzen mitsamt ihrer Verantwortungen an
den Vizepräsident delegieren. Der Präsident zeichnet kollektiv zu Zweien
zusammen mit dem Vizepräsidenten oder einem anderen Vorstandsmitglied
rechtsverbindlich.
Artikel 16
Der Präsident beruft die Vorstandssitzungen nach Bedarf,
jedoch mindestens einmal pro Quartal ein. Sie können nach Ermessen des Präsidenten
durch den Beizug von Vereinsmitgliedern erweitert werden
Der Vizepräsident
Artikel 17
Der Vizepräsident beruft die Vorstandssitzungen nach
Bedarf, jedoch mindestens einmal pro Quartal, ein. Sie können nach Ermessen des
Präsidenten durch den Beizug von Vereinsmitgliedern erweitert werden.
Artikel 18
Der
Vizepräsident übernimmt im Verhinderungsfall die Stellvertretung des
Präsidenten. Er steht dem Präsidenten
zudem für Spezialaufgaben zur Verfügung.
Artikel 19
Der
Kassier oder Vizepräsident verwaltet das gesamte Vermögen des Vereins. Er zieht
die Mitgliederbeiträge ein und ist zuständig für das Rechnungswesen bei
Vereinsanlässen. Er erstellt das Budget zur Genehmigung durch die
Generalversammlung und gibt allfällige Abweichungen von diesem während des
Rechnungsjahres dem Präsidenten bekannt.
Für
die Rechnungsführung der Flüge sind die einzelnen Piloten verantwortlich und
müssen dies dem Kassier oder Vizepräsidenten nach dem Flug einreichen.
Artikel 20
Die
gesamte konventionelle sowie elektronische Korrespondenz des Vereins wird von
einem Vorstandsmitglied ausgeführt. Es wird je nach Zeitaufwand abgesprochen.
Artikel 21
Ein
Vorstandsmitglied ist verantwortlich für den Webauftritt sowie die
elektronische Korrespondenz.
Mitgliedschaft
Artikel 22
Alle
Mitglieder verpflichten sich, die Interessen des Vereins sowie den Vorstand bei
Umsetzung derselbigen nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen und die
Vereinsbeschlüsse zu befolgen.
Aktiv-
und Passivmitglieder haben den jährlichen Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
Jegliche
Hinweise auf die Mitgliedschaft im Verein, insbesondere in Briefköpfen oder auf
Visitenkarten ist nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung des Vorstandes
erlaubt.
Artikel 23
Die
Aktivmitglieder führen sämtliche Flüge auf eigene Verantwortung durch. Sie
verpflichten sich:
·
die Flüge auf nicht kommerzieller Basis gegen
Entgelt durchzuführen (das Entgelt deckt nur die Kosten für die
Luftfahrzeugmiete, Treibstoff, Flugplatz- und Flugsicherungsgebühren, sowie
anfallende Spesen)
·
für alle teilnehmenden Passagiere einen Flugschein,
der einen Hinweis auf die Beförderungsbestimmungen enthält, in dreifacher
Ausführung auszustellen. Ein Exemplar für den Piloten bzw. die Bordpapiere,
eines für den Passagier und eines zur Hinterlegung im AIS-Büro
·
alle Vorschriften des nationalen und
internationalen Luftrechts, sowie die Bestimmungen der Flugzeugvermieter und
weiteren Vorschriften in Bezug auf den Flugbetrieb einzuhalten
·
die Flüge nur mit korrekt berechneter und innerhalb
der erlaubten Limiten befindlichen Weight & Balance Werte durchzuführen
·
alle sicherheitsrelevanten Faktoren der
Flugdurchführung (Wetter, Fuelmanagement, Flugroute) korrekt in der Flugplanung
anzuwenden
·
mit den Flügen keinen finanziellen Gewinn zu
erzielen
·
die Passagiere vor dem Abflug auf den privaten
Charakter des Fluges und auf die damit verbundenen Folgen hinsichtlich des
Versicherungsschutzes hinzuweisen.
Der Verein ist nicht für die Prüfung
gültiger Fluglizenzen/Medicals zuständig oder verantwortlich.
Artikel 24
Vereinsmitglieder
können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn sie eine der
wesentlichen Mitgliederpflichten verletzen, den Verein in Verruf bringen oder
das ordnungsgemässe Funktionieren des Vereins ernsthaft stören.
Ein
Ausschluss muss nicht begründet werden. Der Entscheid des Vorstandes ist
definitiv.
Artikel 25
Aktivmitglieder
können Absolventen der Swissair Aviation School werden, welche ein gültiges
CPL/IR sowie adäquates Flugtraining besitzen. Der Vorstand ist ermächtigt den
Kreis aufnahmeberechtigter Aktivmitglieder zu erweitern.
Die
Aktivmitgliedschaft wird erworben durch Anfrage an den Präsidenten sowie
Anerkennung der Statuten. Die einmalig zu entrichtende Anmeldegebühr beträgt
mindestens CHF 50.00 und ist zusammen mit dem Mitgliederbeitrag innert 30 Tagen
nach Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand zu entrichten.
Artikel 26
Der
jährliche Mitgliederbeitrag darf folgende Beträge nicht übersteigen:
Aktivmitglieder: |
CHF 200.00 pro Jahr |
Passivmitglieder: |
CHF 100.00 pro Jahr |
Der Gönnerbeitrag beträgt mindestens: |
CHF 50.00. |
Vorstandsmitglieder
sind vom Jahresbeitrag befreit. An der Generalversammlung können reduzierte
Mitgliederbeiträge festgelegt werden. Wird für ein Jahr kein Mitgliederbeitrag
festgesetzt, ist der zuletzt bestimmte geschuldet.
Artikel 27
Passivmitglieder
und Gönner können natürliche und juristische Personen sein, welche die Zwecke
des Vereins unterstützen wollen. Sie haben kein Stimmrecht. Der Vorstand kann
Passivmitgliedern und Gönnern besondere Vorteile gewähren.
Artikel 28
Ehrenmitglieder
können Personen werden, die sich um die Interessen des Vereins besonders
verdient gemacht haben. Sie werden durch den Vorstand oder durch die
Generalversammlung bestimmt. Sie haben alle Rechte und Pflichten der Aktiv-
bzw. Passivmitglieder, sind aber von der Entrichtung des Mitgliederbeitrages
befreit.
Artikel 29
Der
Vorstand entscheidet abschließend über die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder.
Aufnahmegesuche sind schriftlich zu stellen. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs
ist nicht zu begründen.
Artikel 30
Ein
Austritt kann unter Beachtung einer dreimonatigen Frist auf das Ende jedes
Geschäftsjahres erfolgen und wird durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand
erklärt. Für das Geschäftsjahr, in welchem die Mitgliedschaft erlischt, bleibt
der Mitgliederbeitrag geschuldet. Ein Geschäftsjahr dauert jeweils vom 1.
Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres. Es besteht kein Anspruch auf
Rückerstattung des Mitgliederbeitrages.
Auflösung
Artikel 31
Die
freiwillige Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck
einberufene Generalversammlung erfolgen.
Der
Beschluss über die Auflösung kann nur mit ¾ der Stimmen der anwesenden
Mitglieder gefasst werden. Dieser Beschluss ist nur rechtskräftig wenn
mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder entweder anwesend oder
schriftlich entschuldigt sind.
Im
Falle einer Auflösung entscheidet die dazu einberufene Generalversammlung über
die Verwendung des Vereinsvermögens.
Schlussbestimmungen
Artikel 32
Für
die Verbindlichkeiten des Vereins haftet allein das Vereinsvermögen. Die
persönliche Haftung der Vereinsmitglieder über deren Mitgliederbeitrag hinaus
ist ausgeschlossen.
Artikel 33
Das
Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Das erste Geschäftsjahr
dauert vom Gründungsdatum bis zum Ende des kommenden Kalenderjahres.
Artikel 34
Entsprechend
dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau gelten alle Personen-
und Funktionsbezeichnungen der Statuten ungeachtet der männlichen Sprachform
für beide Geschlechter.
Artikel 35
Aus
Gründen der Kosten- und Zeiteffizienz soll die gesamte Kommunikation innerhalb
und möglichst auch ausserhalb des Vereins durch elektronische Mittel erfolgen.
Der
Schriftlichkeit ist in den Statuten die Kommunikation auf dem elektronischen
Weg (z.B. E-Mail) gleichgestellt.
Beschlossen
an der Generalversammlung vom 03. Oktober 2003 in St. Gallen
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