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Vereinsportrait
Dem Verein beitreten

Vereinsstatuten

von HAPPYFLIGHT

Name, Sitz und Zweck des Vereines

Artikel 1

Unter dem Namen Happyflight (nachfolgend "der Verein" genannt) besteht ein Verein, im Sinne von Art. 60ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), mit Sitz in Kloten.

Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Artikel 2

Der Verein hat folgende Ziele

  • Vermittlung von Rundflügen und Taxiflügen in der Schweiz und in Europa an die Mitglieder des Vereines. Die Flüge werden von den Piloten (Aktivmitglieder) als private Flüge gegen Entgeld durchgeführt, wobei das Entgeld nur die Flugzeugkosten, Treibstoff, Landegebühren und Spesen beinhaltet. Die Flüge werden von den Piloten auf eigene Verantwortung durchgeführt.
  • Durch das Internetportal die Luftfahrt wieder zu beleben und Personen auf unseren Verein aufmerksam machen.
  • Vereinfachung der Kontaktaufnahme hauptsächlich auf dem elektronischen Wege, aber auch per Telefon.
Artikel 3

Zu Informationszwecken betreibt der Verein eine Homepage unter der Domain www.happyflight.ch. Jedes Vorstandsmitglied und jeder aktive Pilot des Vereines erhält zur vereinfachten Information eine Emailadresse von happyflight.ch

 

Mittel

Artikel 4

Die finanziellen Mittel des Vereines bestehen aus

  • Mitgliederbeiträgen
  • Spenden
  • Erträgen aus anderen Aktivitäten

Artikel 5

Der Verein besteht aus

  • Vorstand
  • Aktivmitglieder
  • Passivmitglieder
  • Gönner
  • Ehrenmitglieder

Artikel 6

Die Organe des Vereins sind

  • Vorstand
  • Generalversammlung aller Mitglieder

Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Sie haben lediglich teilweise Anspruch auf Entschädigung von Spesen. Spesenentschädigungen die über dem Budget liegen müssen vom Vorstand bewilligt werden.

 

Die Generalversammlung

Artikel 7

Die Generalversammlung bildet die oberste Instanz des Vereins. Sie wird vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten oder einem Vorstandsmitglied geleitet.

Artikel 8

Die ordentliche Generalversammlung hat alljährlich bis spätestens Ende Juli stattzufinden. Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Anträge von Mitgliedern zu Handen der Generalversammlung müssen bis spätestens 30 Tage vor der Generalversammlung schriftlich beim Präsidenten eingereicht werden.

Artikel 9

Folgende Kompetenzen und Zuständigkeiten sind ausschliesslich der Generalversammlung vorbehalten

  • Statutenänderungen
  • Genehmigung der Jahresrechnung
  • Wahl des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Vorstandes (alle vier Jahre)
  • Festlegung der Jahresbeiträge
  • Ausschluss von Mitgliedern
  • Entlastung des Vorstandes und der übrigen Organe des Vereins

Artikel 10

Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Jedes Aktivmitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Eine stellvertretende Stimmabgabe ist nicht möglich

Passivmitglieder und Gönner haben kein Stimmrecht

Artikel 11

Der Vorstand verfolgt aktiv die in den Statuten festgelegten Ziele des Vereins. Er führt die Geschäfte und informiert alle Mitglieder über wichtige Entscheide und Beschlüsse. Die Informationen erfolgen wenn möglich auf dem elektronischen Wege

Artikel 12

Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal sieben Mitglieder. Er wird von der Generalversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.

Jedes Mitglied des Vorstandes hat jederzeit das Recht, von seinem Amt zurückzutreten. Der Rücktritt muss zwei Monate im Voraus gemeldet werden und kann nur auf Ende des Monats erfolgen. Es ist gleichzeitig die Pflicht des Vorstandes, rechtzeitig eine Versammlung zur Wahl eines neuen Vorstandmitglieds einzuberufen und dafür zu sorgen, dass die neuen Vorstandsmitglieder rechtzeitig und ordentlich in ihr Amt und die laufenden Geschäfte eingeführt  werden.

 

Der Vorstand

Artikel 13

Der Vorstand entscheidet in eigener Kompetenz und nach eigenem Interesse über Ausgaben. Dies gilt aber nur soweit die Ausgaben durch das Vereinsvermögen gedeckt sind.

Artikel 14

Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereines. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind und hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Führung der laufenden Geschäfte und Organisation des Vereines
  • Verwaltung der finanziellen Mittel, Erstellung eines Budgets
  • Vorbereitung der Generalversammlung und Vollzug der Beschlüsse
  • Erstellen des Jahresberichts
  • Wahl der Piloten (Aktivmitglieder)

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit im Vorstand liegt der Stichentscheid beim Präsidenten oder bei dessen Abwesenheit beim Vorsitzenden. Zirkularbeschlüsse erfordern die Zustimmung aller Vorstandsmitglieder.

 

Der Präsident

Artikel 15

Der Präsident ist zuständig für alle neu eingehenden Geschäfte und Kontakte und delegiert diese nach Prüfung an Vorstandsmitglieder.

Der Zweck all seiner Bemühungen soll immer die bestmögliche Wahrnehmung und Umsetzung der in den Statuten festgelegten Ziele des Vereins sein.

Der Präsident stellt sicher, dass keine Eigen- oder Partikulärinteressen von einzelnen Vereins- oder Vorstandsmitglieder oder Minderheitsgruppierungen derselben verfolgt werden.

Der Präsident kann nach eigenem Ermessen einzelne oder mehrere oben genannte Aufgaben und Kompetenzen mitsamt ihrer Verantwortungen an den Vizepräsident delegieren. Der Präsident zeichnet kollektiv zu Zweien zusammen mit dem Vizepräsidenten oder einem anderen Vorstandsmitglied rechtsverbindlich.

 

Artikel 16

Der Präsident beruft die Vorstandssitzungen nach Bedarf, jedoch mindestens einmal pro Quartal ein. Sie können nach Ermessen des Präsidenten durch den Beizug von Vereinsmitgliedern erweitert werden

 

Der Vizepräsident

Artikel 17

Der Vizepräsident beruft die Vorstandssitzungen nach Bedarf, jedoch mindestens einmal pro Quartal, ein. Sie können nach Ermessen des Präsidenten durch den Beizug von Vereinsmitgliedern erweitert werden.

Artikel 18

Der Vizepräsident übernimmt im Verhinderungsfall die Stellvertretung des Präsidenten. Er steht dem  Präsidenten zudem für Spezialaufgaben zur Verfügung.

 

Artikel 19

Der Kassier oder Vizepräsident verwaltet das gesamte Vermögen des Vereins. Er zieht die Mitgliederbeiträge ein und ist zuständig für das Rechnungswesen bei Vereinsanlässen. Er erstellt das Budget zur Genehmigung durch die Generalversammlung und gibt allfällige Abweichungen von diesem während des Rechnungsjahres dem Präsidenten bekannt.

Für die Rechnungsführung der Flüge sind die einzelnen Piloten verantwortlich und müssen dies dem Kassier oder Vizepräsidenten nach dem Flug einreichen.

 

Artikel 20

Die gesamte konventionelle sowie elektronische Korrespondenz des Vereins wird von einem Vorstandsmitglied ausgeführt. Es wird je nach Zeitaufwand abgesprochen.

 

Artikel 21

Ein Vorstandsmitglied ist verantwortlich für den Webauftritt sowie die elektronische Korrespondenz.

 

 

Mitgliedschaft

 

Artikel 22

Alle Mitglieder verpflichten sich, die Interessen des Vereins sowie den Vorstand bei Umsetzung derselbigen nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen und die Vereinsbeschlüsse zu befolgen.

Aktiv- und Passivmitglieder haben den jährlichen Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

Jegliche Hinweise auf die Mitgliedschaft im Verein, insbesondere in Briefköpfen oder auf Visitenkarten ist nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung des Vorstandes erlaubt.

 

Artikel 23

Die Aktivmitglieder führen sämtliche Flüge auf eigene Verantwortung durch. Sie verpflichten sich:

·         die Flüge auf nicht kommerzieller Basis gegen Entgelt durchzuführen (das Entgelt deckt nur die Kosten für die Luftfahrzeugmiete, Treibstoff, Flugplatz- und Flugsicherungsgebühren, sowie anfallende Spesen)

·         für alle teilnehmenden Passagiere einen Flugschein, der einen Hinweis auf die Beförderungsbestimmungen enthält, in dreifacher Ausführung auszustellen. Ein Exemplar für den Piloten bzw. die Bordpapiere, eines für den Passagier und eines zur Hinterlegung im AIS-Büro

·         alle Vorschriften des nationalen und internationalen Luftrechts, sowie die Bestimmungen der Flugzeugvermieter und weiteren Vorschriften in Bezug auf den Flugbetrieb einzuhalten

·         die Flüge nur mit korrekt berechneter und innerhalb der erlaubten Limiten befindlichen Weight & Balance Werte durchzuführen

·         alle sicherheitsrelevanten Faktoren der Flugdurchführung (Wetter, Fuelmanagement, Flugroute) korrekt in der Flugplanung anzuwenden

·         mit den Flügen keinen finanziellen Gewinn zu erzielen

·         die Passagiere vor dem Abflug auf den privaten Charakter des Fluges und auf die damit verbundenen Folgen hinsichtlich des Versicherungsschutzes hinzuweisen.

Der Verein ist nicht für die Prüfung gültiger Fluglizenzen/Medicals zuständig oder verantwortlich.

 

Artikel 24

Vereinsmitglieder können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn sie eine der wesentlichen Mitgliederpflichten verletzen, den Verein in Verruf bringen oder das ordnungsgemässe Funktionieren des Vereins ernsthaft stören.

Ein Ausschluss muss nicht begründet werden. Der Entscheid des Vorstandes ist definitiv.

 

 

Artikel 25

Aktivmitglieder können Absolventen der Swissair Aviation School werden, welche ein gültiges CPL/IR sowie adäquates Flugtraining besitzen. Der Vorstand ist ermächtigt den Kreis aufnahmeberechtigter Aktivmitglieder zu erweitern.

Die Aktivmitgliedschaft wird erworben durch Anfrage an den Präsidenten sowie Anerkennung der Statuten. Die einmalig zu entrichtende Anmeldegebühr beträgt mindestens CHF 50.00 und ist zusammen mit dem Mitgliederbeitrag innert 30 Tagen nach Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand zu entrichten.

 

Artikel 26

Der jährliche Mitgliederbeitrag darf folgende Beträge nicht übersteigen:
Aktivmitglieder: CHF 200.00 pro Jahr
Passivmitglieder: CHF 100.00 pro Jahr
Der Gönnerbeitrag beträgt mindestens: CHF 50.00.

Vorstandsmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit. An der Generalversammlung können reduzierte Mitgliederbeiträge festgelegt werden. Wird für ein Jahr kein Mitgliederbeitrag festgesetzt, ist der zuletzt bestimmte geschuldet.

 

Artikel 27

Passivmitglieder und Gönner können natürliche und juristische Personen sein, welche die Zwecke des Vereins unterstützen wollen. Sie haben kein Stimmrecht. Der Vorstand kann Passivmitgliedern und Gönnern besondere Vorteile gewähren.

 

Artikel 28

Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um die Interessen des Vereins besonders verdient gemacht haben. Sie werden durch den Vorstand oder durch die Generalversammlung bestimmt. Sie haben alle Rechte und Pflichten der Aktiv- bzw. Passivmitglieder, sind aber von der Entrichtung des Mitgliederbeitrages befreit.

 

Artikel 29

Der Vorstand entscheidet abschließend über die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder. Aufnahmegesuche sind schriftlich zu stellen. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist nicht zu begründen.

 

Artikel 30

Ein Austritt kann unter Beachtung einer dreimonatigen Frist auf das Ende jedes Geschäftsjahres erfolgen und wird durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklärt. Für das Geschäftsjahr, in welchem die Mitgliedschaft erlischt, bleibt der Mitgliederbeitrag geschuldet. Ein Geschäftsjahr dauert jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Mitgliederbeitrages.

 

 

Auflösung

 

Artikel 31

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Generalversammlung erfolgen.

Der Beschluss über die Auflösung kann nur mit ¾ der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Dieser Beschluss ist nur rechtskräftig wenn mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder entweder anwesend oder schriftlich entschuldigt sind.

Im Falle einer Auflösung entscheidet die dazu einberufene Generalversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.

 

 

Schlussbestimmungen

 

Artikel 32

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet allein das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder über deren Mitgliederbeitrag hinaus ist ausgeschlossen.

 

Artikel 33

Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Das erste Geschäftsjahr dauert vom Gründungsdatum bis zum Ende des kommenden Kalenderjahres.

 

Artikel 34

Entsprechend dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau gelten alle Personen- und Funktionsbezeichnungen der Statuten ungeachtet der männlichen Sprachform für beide Geschlechter.

 

Artikel 35

Aus Gründen der Kosten- und Zeiteffizienz soll die gesamte Kommunikation innerhalb und möglichst auch ausserhalb des Vereins durch elektronische Mittel erfolgen.

Der Schriftlichkeit ist in den Statuten die Kommunikation auf dem elektronischen Weg (z.B. E-Mail) gleichgestellt.

Beschlossen an der Generalversammlung vom 03. Oktober 2003 in St. Gallen